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Startseite > Service > Webmaster > Urheberrecht > Star-Fakes


Star-Fakes im Internet und die Rechtslage


Wer Nacktfotos von seinem Lieblingsstar sehen möchte, kann sich bei entsprechender Kenntnis von Photoshop oder ähnlichen Programmen durch Kombination eines Porträtfotos des Stars und eines x-beliebigen Nacktfotos ein entsprechendes Bild zusammenbasteln oder sich eines von den zahlreichen Star-Fake-Fotos aus dem Internet herunterladen. Als Star-Fakes werden gefälschte Erotik- oder gar Pornoaufnahmen bezeichnet, bei denen ein Porträt einer bekannten Person in eine entsprechende Aufnahme hineinmontiert wird.

Sind Star-Fakes auf Webseiten zu finden, stellen sich die Fragen nach der Verantwortlichkeit der Website-Betreiber, nach den Ansprüchen der Fotografen der zu Composingzwecken verwendeten Fotografien und nach den Ansprüchen der abgebildeten Personen.

Jeder Diensteanbieter (Website-Betreiber, Content-Provider) ist nach den allgemeinen Grundsätzen für eigene Informationen (inkl. Bilddateien), die er zur Nutzung bereithält, verantwortlich, § 8 Abs. 1 TDG. Als eigene Inhalte werden auch solche angesehen, die der Diensteanbieter sich zueigen macht. Das kann dann der Fall sein, wenn man sich nicht ernsthaft und ausdrücklich von dem Inhalt distanziert, das Gesamtangebot steuert und eine Vorkontrolle durchführt, sich Nutzungsrechte an den Inhalten einräumen läßt, die Inhalte in das eigene Angebot nahtlos einbaut und mit eigenen Werbeschaltungen umrahmt, so dass die eigenen wirtschaftlichen Interessen gefördert werden (so im Fall der Steffi-Graf-Fakes in einer msn.de-Community: OLG Köln, Urt. v. 28.5.2002, Az. 15 U 221/01, NJW-RR 2002, 1700).

Der Hostingprovider ist nicht verpflichtet, die von ihm für Kunden gespeicherten Webinhalte zu überwachen oder nach rechtswidrigen Inhalten zu durchforsten, § 8 Abs. 2 Satz 2 TDG. Das entbindet ihn jedoch nicht von einer etwaigen Pflicht, rechtswidrige Inhalte von seinen Servern zu löschen oder den Zugang zu diesen Inhalten zu sperren, § 8 Abs. 2 S. 2 TDG. Hat der Hostprovider keine Kenntnis von rechtswidrigen Dateien, die seine Kunden über seine Web-Server anbieten, ist er hierfür auch nicht verantwortlich, § 11 Ziff 1 TDG. Wird er jedoch auf rechtswidrige Inhalte hingewiesen, sei es im Rahmen einer Abmahnung, eines Hinweises der abgebildeten Person, des Urhebers eines der Ausgangsfotos oder von dritter Seite, muss er unverzüglich nachdem er Kenntnis von diesem rechtswidrigen Umstand erlangt hat, die entsprechenden Dateien löschen oder den Zugang zu ihnen sperren. Andernfalls kann er auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen werden und wird ggf auch strafrechtlich verantwortlich.

Zu den allgemeinen Grundsätzen, nach denen der Diensteanbieter für eigene Inhalte verantwortlich ist, gehören auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturhebergesetz (KUG).

In urheberrechtlicher Hinsicht stellt das Composing eine Entstellung, § 14 UrhG, und eine Bearbeitung, § 23 UrhG, der Ausgangsbilder dar. Dies ist zwar für private Zwecke zulässig, aber eine Veröffentlichung durch Uploading auf eine Webseite stellt eine zustimmungsbedürftige Handlung des Content-Anbieters dar. Zustimmen müssen die Urheber bzw. Rechtsinhaber beider Ausgangsbilder. Der Content-Provider ist andernfalls den Urhebern gegenüber zur Unterlassung und zum Schadensersatz verpflichtet, § 97 UrhG, und macht sich ggf. auch strafbar, §§ 106 ff UrhG.

Auch die abgebildeten Personen, die als solche zumindest für ihren näheren Bekanntenkreis erkennbar sind, können aus der Verletzung ihres Rechts am eigenen Bild, § 22 KUG, und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts Ansprüche gegen den Content-Provider geltend machen. Der Star, dessen Kopf bei Star-Fakes regelmäßig erkennbar abgebildet ist, ist auf jeden Fall anspruchsberechtigt; aber auch das Body-Model, wenn es erkennbar ist. Letzteres dürfte jedoch nur selten der Fall sein. Die Ausnahmen vom Bildnisrecht, etwa für absolute Personen der Zeitgeschichte wie Stars, greifen bei den Star-Fakes nicht ein, § 23 Abs. 1 KUG. Hier liegen zum einen keine zeitgeschichtlichen Fotos vor und zum anderen wiegen die berechtigten Interessen des betroffenen Stars höher als ein etwaiges Informationsbedürfnis, § 23 Abs. 2 KUG. Zivilrechtlich bestehen dann Ansprüche auf Unterlassung, Vernichtung, Schmerzensgeld und ggf. auch Schadensersatz. Die Bildnisveröffentlichung in dieser Form kann nach § 33 KUG auf Antrag sogar strafrechtlich verfolgt werden.

Es ist also dringend davon abzuraten, sich in Deutschland als Host-Provider Star-Fakes zueigen zu machen oder als Content-Provider solche Bilddateien in Deutschland anzubieten.

Mainz den 10.2.2003

Autor:

RA David Seiler
Am Hechenberg 43
D-55129 Mainz

Telefon (06131) 58 11 78
RA David Seiler
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Artikel eingestellt: 03.07.2005



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