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Steuerrecht


Zur Umsatzsteuerpflicht von Teledienstleistungen

Unter Teledienstleistungen versteht die Finanzverwaltung Angebote im Bereich

  • Telebanking,
  • Informationsangebote (z.B. Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Information über Waren und Dienstleistungen),
  • Angebote zur Internetnutzung (z.B. Navigationshilfen),
  • Angebote zur Nutzung von Telespielen,
  • Angebote von Waren und Dienstleistungen in elektronisch abrufbaren Datenbanken mit interaktivem Zugriff und unmittelbarer Bestellmöglichkeit.

Der Inhalt dieser Leistungen besteht z.B.

  • in der Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von bestimmten Rechten,
  • in der Werbung,
  • in der rechtlichen, wirtschaftlichen oder technischen Beratung,
  • in der Datenverarbeitung oder
  • in der Überlassung von Informationen.

Teledienstleistungen sind umsatzsteuerpflichtig, wenn sie steuerbar sind und außerdem keiner Steuerbefreiung unterliegen. Steuerbar ist die Teledienstleistung, die ein Unternehmer im Rahmen seines Unternehmens im Inland gegen Entgelt ausführt.

Die Unternehmereigenschaft, die Leistungserbringung im Rahmen des Unterneh-mens sowie die Leistungserbringung gegen Entgelt ist bei Webmastern in aller Regel gegeben.

Weiter müßte die Leistung im Inland ausgeführt worden sein. Hierbei ist zu beachten, ob die Leistung b2b oder b2c erbracht wird. Ist der Leistungsempfänger ebenfalls Unternehmer (b2b), so ist die Leistung regelmäßig dort ausgeführt, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.

Dagegen ist die Leistung b2c dort erbracht, wo der Leistungserbringer sein Unternehmen betreibt. Hierdurch ergeben sich Wettbewerbsnachteile von europäischen Unternehmern, deren Leistungen an Privatpersonen mit Wohnsitz in der EU im Gegensatz zu den gleichen Leistungen außereuropäischer Unternehmer steuerpflichtig sind.

Zur Vermeidung dieser Wettbewerbsnachteile wurde vom Europäischen Rat eine Richtlinie zur Erhebung von Umsatzsteuer auf elektronische Dienstleistungen im b2c-Bereich verabschiedet. Die Richtlinie ist bis 30. Juli 2003 in das Recht der Mitgliedstaaten umzusetzen. Ab dann sollen europäische und außereuropäische Unterneh-mer gleich behandelt werden: Hat eine Privatperson als Leistungsempfänger ihren Wohnsitz in einem Staat der EU, so ist die Leistung steuerpflichtig, unabhängig davon, ob ein europäischer oder ein außereuropäischer Unternehmer die Leistung erbringt. Die Umsetzung der Richtlinie erfolgt durch das sich z.Z. im Gesetzgebungsverfahren befindende sog. "Steuervergünstigungsabbaugesetz".

In der überwiegenden Zahl der Fälle ist im Ergebnis von einer Umsatzsteuerpflicht der Teledienstleistungen auszugehen, da im Falle der Steuerbarkeit keine der Steuerbefreiungen greift.

Das Entgelt ist die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Der Umsatzsteuerbetrag ergibt sich aus der Multiplikation der Bemessungsgrundlage (Nettopreis) mit dem Regelsteuersatz (z.Z. 16%), ggf. dem ermäßigten Steuersatz (z.Z. 7%).

Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist nur im Rahmen des § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes möglich. Da es sich bei Teledienstleistungen in aller Regel nicht um die in § 12 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes genannten Leistungen handelt, ist der Regelsteuersatz anzuwenden. Das führt zwar zu fragwürdigen Ergebnissen wie im Fall der Lieferung eines Buchs (ermäßigter Steuersatz) im Vergleich zur sonstigen Leistung des Downloads eines e-Book (Regelsteuersatz). Die Rechtslage ist jedoch z.Z. so, dass der ermäßigte Steuersatz auf elektronische Informationsdienstleistungen nicht angewendet wird, weil jene nach Auffassung des Europäischen Rats eben nicht Druckerzeugnissen wie Bücher und Zeitungen entsprechen würden.

Der ermäßigte Steuersatz wäre für die Teledienstleistungen denkbar, die die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten betreffen, die sich aus dem Urhebergesetz ergeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 7c des Umsatzsteuergesetzes).

Autor:

Diplom-Kaufmann Jörg Bartsch
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater
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Artikel eingestellt: 03.07.2005



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